Der Schenken zu Teupitz Lehnsbrief

 

Wir, Joachim Kurfürst ctc. bekennen und tun kund, öffentlich mit diesem Brief für uns, unsere Erben und Nachkommen, Markgrafen zu Brandenburg und sonst für alle Menschen, daß wir nach tödlichem Abgang des Edlen, unseres Rats und lieben getreuen Heinrichs, Schenken zu Landsberg und Herrn zu Teupitz, seligen den Edlen, unseren lieben getreuen Brüdern Christoff und Hansen, Schenken zu Landsberg und Herren zu Teupitz, des abberufenen Schenk Heinrichs Söhnen und ihren männlichen Leibslehenserben auf ihr untertänig und fleißig Ersuchen und Bitte die Herrschaft Teupitz mit dem Schloß und Städtlein samt den zugehörigen Dörfern nämlich Egsdorf, Neuendorf, Sputendorf, Halbe, Schwerin, Tornow, Großköris, Kleinköris, Gräbendorf, Pätz, Großbesten, Kleinbesten, Zernsdorf, Gussow, Löpten, Körbiskrug samt der Mühlen mit obersten und untersten Gerichten, Diensten, Kirchlehen, Straßengerichten, Zinsen, Pachten, Teichen, Teistetten, fließende Wasser, Holzungen, Jagden, Wildspann, Wischen und sonsten mit allen zugehörigen Nutzungen und Gerechtigkeiten, nichts ausgenommen, dazu die Neue Mühle, Staakmühle, teupische Heidemühle, Teurower Mühle, samt der Heiden, die Hohe Mühle, die Kleine Mühle, die Mittelmühle,  die Kleinkörissche Mühle und darüber 18 Malter Hafer- und Kornpacht im Dorf Dahlewitz, item den Adel, so unter sie gesessen und Lehen von sie tragen, wie dies alles ihr abberufener seeliger Vater Schenk Heinrich und ihre Vor­fahren von unserem lieben Herrn und seligen Vater und seine lieben Vorfahren als Markgraf zu Brandenburg in Lehnbesitzung und Gebrauchung gehabt und genossen haben, und leihen obengedachten Christoff und Hansen, Gebrüdern, den Schenken und ihren männlichen Leibslehenserben die Herrschaft Teupitz mit dem Schloß und Städtlein samt allen genannten Dörfern, Mühlen und allen anderen Gütern nichts ausgenommen mit allem und jetzlichen Zugehörungen und Gerechtigkeiten, wie oben steht, zu Rechten Lehen in Kraft und macht dieses Briefes und also, daß sie und ihre männlichen Leiblehnserben solche Herrschaft Teupitz, Schloß und Städtlein samt allen Dörfern, Mühlen undallen anderen Gütern, daran nichts ausgenommen, hinfort mehr von uns, unseren Erben und Nachkommen, Markgrafen zu Brandenburg zu Rechten Lehen haben, besitzen, genießen und gebrauchen, so oft nottut, nehmen und empfangen, uns auch darum tun und dienen sollen, als Lehnsrecht und Gewohnheit ist, auch haben wir aus besonderer Gnade und auf fleißig Bitten obengenannter Schenken und Herren zu Teupitz dem Edlen unserm Rath und lieben getreuen Wilhelm Schenk zu Landsberg und Herrn zu Leutten und Wuster­hausen und seinen männlichen Leibslehnserben die oben genannte Herrschaft Teupitz und derselben Zugehörungen vermöge ihres Vertrags die gesamte Hand daran geliehen und leihen ihnen die hiermit in Kraft und Macht dieses Briefes, doch also, daß vielgedachter unser Rath Schenk Wilhelm und seine männlichen Leiblehenserben zu jeder Zeit der gesamten Hand Folge tun sollen, und wir leihen ihnen hiermit alles, was wir ihnen von Rechts wegen daran verleihen sollen und mögen, doch uns an unserem und sonsten jedermann an seinem Rechten schaden.

 

Dornstags am Tage Maria Magdalene, Anno XLVI (am 22. Juli 1546)

Zusatz des Ortschronisten:

Aus Gründen der leichteren Verständlichkeit weitgehend ins Hochdeutsch übertragen, wobei Satz-, Wortstellungen und Stil möglichst beibehalten wurden.

Großköris 1987